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ATTAC: Expertise von Prof. Jörg Huffschmid: Tobinsteuer im EU-Alleingang möglich

Steuer auf Handel mit einer Währung statt regionaler Devisentransaktionssteuer

Pünktlich vor der erstmaligen Behandlung der Tobinsteuer durch die Wirtschafts- und Finanzminister der EU im Ecofin am 22./23. September in Lüttich hat ATTAC Deutschland eine Expertise zur verbleibenden Gretchenfrage in der Tobinsteuerdiskussion, ob denn ein "Alleingang" der EU möglich sei, bei Prof. Jörg Huffschmid von der Universität Bremen eingeholt.

Fazit der Expertise: Der Alleingang ist sogar problemlos machbar, wenn nicht Devisengeschäfte IN DER EUROZONE vertobinsteuert werden, sondern alle Geschäfte MIT DEM EURO - das sind ab 1. Jänner 2002, dem Zeitpunkt der Euro-Einführung, laut Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) 50% aller Devisengeschäfte, mit steigender Tendenz.

Das bisher hartnäckigste Gegenargument war, dass Devisengeschäfte in tobinfreie Zonen ausweichen würden. Huffschmid schlägt deshalb eine "Exitsteuer" auf den Euro, sobald dieser die Eurotobinzone verlässt, vor, damit Eurohandelsgeschäfte auch außerhalb der EU erfasst würden. Den letzten dann noch möglichen Fall, die Steuer zu umgehen, nämlich, dass große Mengen von Euro aus der EU geschafft würden, um auf Euro-Konten z. B. in den USA oder in Singapur für Devisenspekulationen zur Verfügung zu stehen, hält Huffschmid für unrealistisch, weil ein Eurokonto außerhalb der Eurozone erstens "zwecklos" ist: Der Euro gilt dort weder als Rechnungseinheit noch als Zahlungsmittel noch als Wertaufbewahrungsmittel und zweitens nicht lukrativ: große Mengen "arbeitsloser" Euros auf Abruf zu parken (und für Spekulation braucht es große Mengen) sei nicht wirtschaftlich.

Es ginge also nicht um eine regionale Steuer auf alle Deveisentransaktionen [in der EU], sondern eine "regional unbegrenzte Steuer auf den Handel mit einer Währung, nämlich dem Euro".

Eine Stabilisierung des Euro-Wechselkurses zum Dollar sei zu erwarten. Und "alle die, die Währung brauchen, um Importe zu bezahlen oder Investitionsgüter oder Löhne im Ausland zu kaufen", könnten durch Gegenrechnung mit der Importumsatzsteuer (Handel) bzw. Gewinnsteuer (Direktinvestitionen) von der Tobinsteuer ausgenommen werden.