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CETA: "Rechtsverbindlichkeit" ein einziges Ablenkungsmanöver

Rechtsprof.: Auch rechtsverbindliche Erklärung kann keinen der kritisierten Vertragspunkte – etwa beim Kapitel zum Investitionsschutz – grundsätzlich und rechtssicher entschärfen / Deutsches Bundesverfassungsgericht bestätigt Kritik an Aushöhlung der Demokratie

Für Attac Österreich ist die Debatte um die „Rechtsverbindlichkeit“ der CETA-Zusatzerklärung ein einziges Ablenkungsmanöver. Denn die Gefahren des Abkommens werden auch mit der Zusatzerklärung inhaltlich nicht beseitigt und größtenteils nicht einmal angesprochen. Dem stimmt auch Markus Krajewski, Professor für öffentliches Recht und Wirtschaftsvölkerrecht an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg zu: „Die Debatte, ob die Zusatzerklärung eine verbindliche Interpretation darstellt, ist eine Scheindebatte. Entscheidend ist, dass mit dieser Erklärung keine Änderungen am Vertragsinhalt vorgenommen werden. Somit kann die Erklärung auch keinen der kritisierten Vertragspunkte – etwa beim Kapitel zum Investitionsschutz – grundsätzlich und rechtssicher entschärfen."

„Die demokratie-, umwelt- und sozialpolitischen sowie arbeitsrechtlichen Gefahren des Abkommens sind schwarz auf weiß im Vertragstext belegt - sie können nur durch echte Änderungen des Textes beseitigt werden. Dazu müsste zunächst jedoch die Unterzeichnung abgesagt werden“, fordert Alexandra Strickner von Attac Österreich.

Deutsches Bundesverfassungsgericht bestätigt Kritik an Aushöhlung der Demokratie

Wichtige Kritikpunkte an CETA werden auch vom aktuellen Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichtshofs bestätigt. Mit Blick auf das mächtige CETA-Lenkungsgremium, den Gemischten Ausschuss, fordern die Richter eine verbindliche Zusicherung, dass dessen Beschlüsse bis zu ihrer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nur mit einer „demokratischen Rückbindung“ gefasst werden dürfen. Diese Kritikpunkte werden in der CETA-Zusatzerklärung nicht einmal angesprochen. "CETA würde eine Reihe weiterer Institutionen und Prozesse schaffen, die Regulierungshoheit der Parlamente und damit die Demokratie schwächen. Der „Gemeinsame CETA Ausschuss“ - Art. 26.1 - bestehend aus VertreterInnen der EU und Kanadas -  ist nicht nur für die Umsetzung des Abkommens verantwortlich. Er kann auch Tatbestände des Investitionskapitels erweitern, Ausschüsse ein- und absetzen und deren Aufgabenbereich definieren sowie die meisten Annexe und Protokolle des Abkommens ändern - ohne dabei das EU-Parlament oder nationaler Parlamente einbinden zu müssen.  Somit können Vertragsinhalte nach der Ratifikation durch den CETA Ausschuss ohne Öffentlichkeit und ohne demokratische Beteiligung der Parlamente verändert werden", kritisiert Strickner.

Für Attac bleiben auch weitere Kritikpunkte unverändert aufrecht:

Investitionsschutz bleibt unverändert gefährlich

Die Möglichkeit von Investorenklagen aber nicht aus CETA gestrichen, sie bleibt weiterhin enthalten. Denn entscheidend sind Artikel 8.10. und 8.12. des Vertrages in denen Investoren weitreichende Schutzstandards wie „gerechte und billige Behandlung“ und der Schutz vor „indirekter Enteignung“ zugestanden werden. Konzerne können damit Entschädigungen für Gesetze einklagen, die aus ihrer Sicht Investitionen und zukünftige Gewinnerwartungen schmälern. Auch die im Vertragstext enthaltenen Formulierungen zur staatlichen Regulierungsfreiheit verhindern keinesfalls horrende Schadenersatzurteile. SchiedsrichterInnen können sich stets darauf berufen, dass ihre Urteile technisch gesehen „nur“ Entschädigungen, aber keine Änderung der Gesetze verlangen. Zudem gibt es bereits viele Erfahrungen, dass Klagerechte von Investoren als Drohung eingesetzt werden, um neue Regulierungen im öffentlichen Interesse zu bekämpfen. „Der Investitionsschutz muss völlig aus CETA gestrichen werden“, erklärt Alexandra Strickner von Attac Österreich.

Öffentliche Dienstleistungen weiter von Klagen bedroht

Auch mit Zusatzerklärung wird der politische Gestaltungsspielraum von Kommunen bei der Daseinsvorsorge massiv eingeschränkt. Abwasserentsorgung, Abfallwirtschaft, Verkehrsdienstleistungen, Systeme der sozialen Sicherheit, sozialer Wohnbau, Gesundheit oder Energie sind somit nicht - oder nur sehr lückenhaft - von Ausnahmen erfasst. Vor möglichen Konzernklagen sind öffentliche Dienste überhaupt nicht ausgenommen. Estland wurde von einem britischen Wasserkonzern auf 90 Millionen Euro Schadensersatz verklagt, weil es sich weigerte die Wasserpreise des städtischen Wasserversorgers zu erhöhen, an dem der Konzern Anteile hält. Dies wäre auch mit CETA möglich.