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CETA: Konzerne können Gummiparagaphen für Klagen nutzen

Leserinbrief von Attac-Mibegründerin Alexandra Strickner an die Tageszeitung Der Standard

Leider entspricht die CETA- Berichterstattung im Standard (zum wiederholten Mal) nicht den Tatsachen. In seinem <link https: derstandard.at ceta-was-investoren-einklagen-koennen-und-was-nicht external-link-new-window>Artikel und <link https: derstandard.at ceta-rot-blauer-rollentausch external-link-new-window>Kommentar vom 12.5. erklärt Günther Oswald, dass Konzerne mit CETA nur dann klagen könnten, wenn sie diskriminiert, also schlechter behandelt werden als inländische Unternehmen.

Der CETA-Vertrag schreibt jedoch unmissverständlich fest, dass Konzerne Staaten aufgrund von Gummiparagraphen wie „gerechte und billige Behandlung“ oder „indirekte Enteignung“ auf Schadensersatz klagen können. In den <link http: www.attac.at fileadmin dateien presse downloads legalstatement_de.pdf external-link-new-window>Worten von über 100 europäischen RechtsprofessorInnen können sie „somit den Staat für ihre entgangenen Gewinne haftbar machen, selbst wenn die Maßnahmen des Staates nicht diskriminierend, unter inländischen Gesichtspunkten rechtmäßig und beispielsweise darauf ausgerichtet sind, die Umwelt, die öffentliche Gesundheit oder die Arbeitnehmerrechte zu schützen.“ (*)

Zwar ist es richtig, dass Konzerne ad hoc kein Gesetz abschaffen können. Nicht berücksichtigt wird jedoch die Tatsache, dass schon die Androhung einer Milliarden-Klage dazu führen kann, dass geplante Gesetze, die den Profit des Konzerns schmälern könnten, erst gar nicht beschlossen werden. Zudem kann eine „Einigung“ zwischen Konzern und Staat nicht nur finanzielle, sondern auch rechtliche Zugeständnisse an den Konzern beinhalten.

Wer nicht will, dass die Rechte von Konzernen über das Allgemeinwohl und die Demokratie gestellt werden, muss CETA ablehnen. Wir werden die ParlamentarierInnen bei der bevorstehenden Abstimmung nicht aus ihrer Verantwortung entlassen."

Übermittelt 14.5.2018. Bisher unveröffentlicht.