Das österreichische Finanzministerium hat den öffentlichen Zugang zum Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiREG) eingestellt. Basis dafür ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22. November 2022, das die entsprechende Bestimmung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie für rechtswidrig erklärt. (1)
Für Attac ist das ein schwerer Rückschlag im Kampf gegen Steuerbetrug, Geldwäsche und Korruption. "Der öffentliche Zugang zu Daten über wirtschaftliches Eigentum ist von entscheidender Bedeutung, um Korruption und schmutziges Geld aufzudecken - und zu stoppen. Je mehr Menschen einfachen Zugang haben, desto effektiver ist ein derartiges Register“, erklärt David Walch von Attac Österreich.
EuGH-Urteil für Attac nicht nachvollziehbar – EU muss Richtlinie reparieren
Für Attac ist das Urteil des EuGH nicht nachvollziehbar (2) und nach den ablehnenden Schlussanträgen des Generalanwalts auch überraschend: „Der EuGH verweist in seinem Urteil darauf, dass die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nicht vorrangig der Öffentlichkeit, sondern den hierfür zuständigen Behörden obliegt. Doch er ignoriert dabei völlig die Tatsache, dass es gerade die kritische Öffentlichkeit und nicht die Behörden waren, die in der Vergangenheit große Skandale rund um Steuerbetrug und Geldwäsche aufgedeckt und damit auch Druck für politische Fortschritte erzeugt haben“, erklärt Walch.
Attac fordert EU-Rat und EU-Parlament nun auf, möglichst rasch die derzeit in Verhandlung befindliche 6. EU-Geldwäscherichtlinie so anzupassen, dass der möglichst uneingeschränkte Zugang für Journalist*innen, Zivilgesellschaft und Wissenschaft EU-rechtskonform möglich ist.
Österreich war stets gegen Transparenz
Österreich hat nach dem Urteil als eines der ersten EU-Länder neben den Niederlanden und Luxemburg jeglichen Zugang zum Register abgedreht. Und das, obwohl der EuGH anerkennt, dass für die Presse und Organisationen der Zivilgesellschaft ein berechtigtes Interesse am Zugang zu Informationen über wirtschaftliche Eigentümer besteht.
Für Attac kommt das nicht überraschend, da sich das österreichische Finanzministerium auf EU-Ebene jahrelang für möglichst wenig Transparenz und gegen den öffentlichen Zugang zu derartigen Registern ausgesprochen hatte.
(1) Diese Bestimmung gewährt den öffentlichen Zugang zu Informationen über die wahren wirtschaftlichen Eigentümer*innen von Unternehmen. Der EuGH hat mit Urteil vom 22. November 2022 entschieden, dass die freie Einsehbarkeit des Transparenzregisters für die Öffentlichkeit gegen Art. 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens)sowie Art. 8 (Schutz personenbezogener Daten) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCh) verstößt. Ausgangspunkt war die Klage eines luxemburgischen Immobilienunternehmens gegen eine Entscheidung eines luxemburgischen Gerichts, das dieses dem EuGH zur Überprüfung vorgelegt hat. Mehr Informationen zum Urteil finden sie hier.
(2) Das deutsche Netzwerk Steuergerechtigkeit schreibt dazu:
Das Urteil hat absurde Züge: Der Kläger hatte angeführt, bei Reisen in gefährliche Länder vor dem Risiko von Entführungen zu stehen und war mit diesem Argument vor den luxemburgischen Gerichten gescheitert. Ob sich das Risiko tatsächlich dadurch erhöht, dass er nicht nur öffentlich nachvollziehbar als Vertreter der Unternehmen auftritt, sondern im luxemburgischen Register auch als wirtschaftlich Berechtigter zu erkennen ist, hat der EUGH gar nicht überprüft.
Genauso erklärt der EUGH nicht, warum diejenigen, die sich hinter Treuhändern oder intransparenten Gesellschaftskonstrukten verstecken, einen besonderen Schutz verdienen. Schließlich sind die Gesellschafter von Unternehmen, die bei den meisten “normalen” Unternehmen auch die wirtschaftlich Berechtigten sind, seit Jahren sowohl in Luxemburg als auch in Deutschland öffentlich einsehbar.