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CETA: Kommission führt Öffentlichkeit bei Klagerechten an der Nase herum

Attac: Völlige Unkenntnis über Inhalte des Vertrages oder bewusste Lüge?

Mit scharfer Kritik reagiert das globalisierungskritische Netzwerk Attac auf die gestrige Aussendung der EU-Kommission in Österreich. So hatte die Vertretung der Kommission unter anderem behauptet, dass mit CETA „nicht-kanadische Unternehmen nicht in den Genuss des Investitionsschutzes kommen“ und es somit „keine Hintertür für US-Konzerne“ gäbe sowie dass „Profite von Investoren“ durch die Klagerechte nicht geschützt wären (1). (Anm.: EU-Handelskommissarin Malmström hat diese Behauptungen am 29.9. in der Tageszeitung Kurier wiederholt.)

„CETA legt eindeutig fest, dass zehntausende Tochterunternehmen von US-Konzernen die Klagerechte nutzen können. Sie müssen dafür nur der entsprechenden Definition eines "Unternehmen der Vertragspartei" im Artikel 8.1 genügen (2) – also nach kanadischem Recht etabliert sein und eine „wesentliche Geschäftstätigkeit“ in Kanada unterhalten. Monsanto Canada oder Cargill Canada sind damit ganz klar erfasst. Der Hinweis der Vertretung auf die Ausnahme von „Zweigniederlassungen“ ist ein Ablenkungsmanöver, da diese Ableger von Unternehmen keine juristische Persönlichkeit sind. Die EU-Kommission führt die Öffentlichkeit an der Nase herum, wenn sie nur den ersten Teil der Bestimmungen zitiert und den Rest verschweigt“, kritisiert Alexandra Stricker von Attac Österreich.

Auch die Behauptung, dass mit CETA „Profite von Investoren nicht geschützt“ seien, ist grob irreführend. Hierzu erklärt Strickner: „Die Kommission zitiert eine völlige Nebensächlichkeit und verschweigt das Hauptproblem: In CETA werden ausländischen Investoren - etwa in den Artikeln 8.10. und 8.12. - weitreichende Schutzstandards wie „gerechte und billige Behandlung“ und der Schutz vor „indirekter Enteignung“ zugestanden. Diese ermöglichen Klagen gegen Gesetze und staatliche Maßnahmen, welche aus der Sicht des Konzerns seine Investitionen und Gewinnerwartungen schmälern. Konzerne können damit sehr wohl auch eine Entschädigung für entgangene Gewinne einklagen (3) – so wie dies in der Vergangenheit auch schon oft der Fall war.“

Auch die Formulierungen zum Schutz der staatlichen Regulierungsfreiheit verhindern keinesfalls horrende Schadenersatzurteile. SchiedsrichterInnen können sich stets darauf berufen, dass ihre Urteile technisch gesehen „nur“ Entschädigungen, aber keine Änderung der Gesetze verlangen. Zudem werden Klagerechte von Investoren als Drohung eingesetzt, um neue Regulierungen im öffentlichen Interesse zu bekämpfen.

Strickner: „Die Kommission wirbt mittlerweile mit allen Tricks für das Deregulierungsabkommen CETA. Je genauer man den Vertrag analysiert, desto deutlicher wird: CETA würde Konzernen unglaubliche Sonderrechte zugestehen, die unsere Demokratie aushebeln.“

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(1) Siehe: <link http: bit.ly moz-txt-link-freetext>

bit.ly/2clmgoj



(2) Art. 8.1. "Für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung bezeichnet der Ausdruck Unternehmen einer Vertragspartei
a) ein nach dem Recht dieser Vertragspartei gegründetes oder organisiertes Unternehmen, das im Gebiet dieser Vertragspartei wesentliche Geschäftstätigkeiten unterhält,"

(3) Art 8.12, Enteignung, Absatz 2 : „Die Höhe der Entschädigung nach Abs 1 muss dem Marktwert entsprechen, den die Investition unmittelbar vor dem Bekanntwerden der Enteignung hat. Zu den Bewertungskriterien gehören der Fortführungswert (Vor der „Enteignung!), der Wert der Vermögensgegenstände sowie andere zur Bestimmung des Marktwerts geeignete Kriterien.“