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Russland-Sanktionen: Attac bringt Vertragsverletzungsbeschwerde gegen Österreich ein

EuGH: Investitionsabkommen Österreich – Russland steht im Widerspruch zu EU-Sanktionen

Beim Europäischen Rat diskutieren die EU-Staaten heute über die Verwendung eingefrorener russischer Vermögenswerte. Insbesondere Belgien befürchtet dabei Milliarden-Klagen vor internationalen Schiedsgerichten. Denn russische Oligarchen und Konzerne können veraltete Investitionsabkommen zwischen EU-Staaten und Russland nutzen, um via Paralleljustiz gegen das Einfrieren ihrer Vermögenswerte zu klagen – und tun dies bereits.

Investitionsabkommen mit Russland kündigen

Europäische NGOs – darunter Attac Österreich – reichen daher heute bei der EU-Kommission Vertragsverletzungsbeschwerden gegen Österreich, Deutschland, Frankreich und Schweden ein. (1) Die Staaten sollen ihre Investitionsabkommen mit Russland kündigen, da sie sowohl effektive Sanktionen gegen Russland als auch Regulierungen im öffentlichen Interesse behindern. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte schon 2009 die Unvereinbarkeit dieser Abkommen mit europäischer Sanktionspolitik fest. Er verurteilte unter anderem Österreich und Schweden, weil sie diese Unvereinbarkeit nicht beseitigt haben. Doch bis heute haben diese Staaten ihre Abkommen nicht mit EU-Recht in Einklang gebracht. 

“Klagen oder Klagsdrohungen via Paralleljustiz schränken seit Jahrzehnten politische Handlungsspielräume in der Klima-, Energie- und Sozialpolitik ein – nun betrifft es auch Sanktionen gegen Kriegstreiber. Diese Abkommen sind zudem mit EU-Recht unvereinbar”, erklärt Theresa Kofler von Attac Österreich. (2)  “Angesichts der Krisen unserer Zeit müssen wir demokratische Handlungsspielräume stärken und die Paralleljustiz für Konzerne auf Basis bilateraler Investitionsabkommen abschaffen.” 


(1) Konkret reichen Attac für Österreich, PowerShift für Deutschland, das Veblen Institute für Frankreich und Jordens Vänner/Friends of the Earth für Schweden in Brüssel Beschwerden gemäß Art. 258 AEUV ein. Die EU-Kommission soll die Mitgliedstaaten auffordern, die Unvereinbarkeiten ihrer Investitionsabkommen mit EU-Recht zu beseitigen. Der einfachste Weg dafür wäre die Kündigung dieser Verträge. Das Verfahren könnte Auswirkungen auf alle Investitionsabkommen von EU-Mitgliedstaaten haben, da diese ähnliche Merkmale aufweisen.

(2) In den Urteilen Achmea (2018) und Komstroy (2021) hat der EuGH festgestellt, dass ISDS-Mechanismen innerhalb der EU mit den Grundsätzen der Autonomie der EU-Rechtsordnung und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten unvereinbar sind. In seiner Stellungnahme 1/17 zu CETA aus dem Jahr 2019 bestätigte der EuGH, dass ISDS außerhalb der EU nur dann vereinbar ist, wenn es die Autonomie der EU-Rechtsordnung nicht untergräbt. In derselben Stellungnahme stellte der Gerichtshof klar, dass ein Abkommen, das ISDS enthält, eine solche nachteilige Wirkung hätte, wenn die im Rahmen dieses Abkommens geschaffenen Schiedsgerichte

• Bestimmungen des EU-Rechts auslegen oder anwenden oder
• Entscheidungen treffen könnten, die die EU-Organe daran hindern, innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens der Union zu handeln (z. B. indem sie feststellen, dass eine mit den EU-Vorschriften im Einklang stehende Maßnahme von öffentlichem Interesse eine ungerechte Behandlung von Investoren darstellt).


Hintergrund: Was ist die Investitionsschiedsgerichtsbarkeit ISDS?

Viele bilaterale Handels- und Investitionsabkommen enthalten Klauseln zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten (ISDS). Diese geben ausländischen Konzernen das Recht, nationale Gerichte zu umgehen. Sie können Staaten vor privaten Schiedsgerichten verklagen und enorme finanzielle Entschädigungen fordern, wenn Regierungen neue Vorschriften erlassen, die ihre Gewinne der Gewinnerwartungen mindern könnten – selbst wenn diese Vorschriften dem öffentlichen Interesse dienen.