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Was CETA-BefürworterInnen sagen - und was wirklich stimmt.

In der Debatte um CETA tauchen zahlreiche Mythen der BefürworterInnen auf.

(Factseeht zum <link https: media.arbeiterkammer.at wien pdf publikationen ceta_faktencheck_neu.pdf external-link-new-window>download, Quelle: AK Wien, GPA-djp)

Behauptung: „CETA ist ein Handelsabkommen wie schon viele andere zuvor“

CETA gehört – wie auch TTIP – zu einer neuen Generation von Handels- und Investitionsabkommen. Die Kommission selbst gibt an, dass CETA das bisher „mit Abstand weitreichendste Abkommen“ der EU sei. Es geht weit über den klassischen Freihandel durch Zollsenkungen hinaus, weil auch gänzlich andere Felder behandelt werden: z.B. Investitionsschutz und Investitions(schieds)gerichte, Regulierungskooperation, Liberalisierung von Dienstleistungen, öffentliche Auftragsvergabe, geistige Eigentumsrechte.

Behauptung: „CETA ist nicht TTIP“

Natürlich handelt es sich um zwei unterschiedliche Abkommen mit unterschiedlichen Staaten. Aber CETA ist in vielerlei Hinsicht ein Vorläufer für das Abkommen mit den USA, da es neue Felder eröffnet, die bisher in Handelsabkommen nicht berücksichtigt waren. Wird CETA in der vorliegenden Fassung ratifiziert, ist es kaum möglich, entsprechende Inhalte bei TTIP anderslautend zu verhandeln. CETA ist TTIP durch die Hintertüre. Wer jetzt TTIP vertagen oder sogar die Verhandlungen abbrechen möchte, will von CETA ablenken. Der Keil zwischen einem „guten CETA“ und einem „schlechten TTIP“ ist Kalkül, um CETA im Windschatten verabschieden zu können.

Behauptung: „CETA ist ein solides Abkommen, alles ist klar geregelt“


Die Erfahrung mit jeglicher Art von Abkommen zeigt, dass viele unbestimmte Rechtsbegriffe im Nachhinein ausjudiziert werden müssen. CETA enthält etwa im Investitionsschutz weitreichende Verpflichtungen für den Staat, z.B dass ein kanadischer Investor vor Ort „gerecht und billig“ behandelt werden muss. Was das konkret bedeutet, ist Auslegungssache. Es obliegt den Sondergerichten diese Bestimmung in konkreten Investor-Staat-Klagen in einer Verhältnismäßigkeitsprüfung auszulegen und Schadensersatzforderungen zu gewähren. Das Investitionssondergericht ist bei ihrer Auslegung nicht an die nationale Rechtsprechung gebunden. Daher ist so gar nichts klar! Im Gegenteil, der Vertrag würde viel  Rechtsunsicherheit bringen. 
 
Behauptung: „Mit CETA wird die Wirtschaft wachsen“

Studien ergeben, dass CETA nur extrem geringe positive ökonomische Effekte erzeugen wird:
Innerhalb der nächsten zehn bis zwanzig Jahre wird das BIP in der gesamten EU lediglich um 0,023 % wachsen. Davon profitieren aber vor allem große EU-Länder (Deutschland, Frankreich, Italien). 

Behauptung: „Mit CETA werden Arbeitsplätze geschaffen“

Allzu optimistisch kann man den Zuwachs an Arbeitsplätzen durch CETA nicht betrachten. EU-weit würde die Beschäftigung langfristig um 0,018 % zunehmen. In Österreich könnte im besten Fall langfristig, das heißt im Laufe der nächsten zehn bis zwanzig Jahre, ein Plus von 450 Arbeitsplätzen entstehen. 

Behauptung: „Mit CETA werden die Löhne steigen“

Für die ganze EU liegt der mögliche Einkommenszuwachs durch CETA bestenfalls bei 0,023 %, für Österreich bei 0,016 %. Das wären in Summe nach zehn bis zwanzig Jahren sechs Euro pro Österreicher/in. 

Behauptung: „Die gewerkschaftliche Forderung, dass Kanada alle ILO-Kernarbeitsnormen erfüllen muss, ist mit CETA erfüllt“

Kanada hat bisher lediglich sechs der acht ILO-Mindestarbeitsnormen ratifiziert.  Es hat allerdings den Ratifizierungsprozess der beiden ausständigen ILO Kernarbeitsnormen (Konvention über das Organisationsrecht und Kollektivvertragsverhandlungen; Konvention über das Mindestalter für Beschäftigungen – wurde bereits beschlossen, ist allerdings noch nicht in Kraft) eingeleitet. Das kann jedoch nicht als Errungenschaft gewertet werden, sondern sollte eine selbstverständliche Voraussetzung für ein Abkommen mit einem hochindustrialisierten Land sein. Außerdem sollte das Ambitionsniveau bei Industriestaaten höher liegen: Das Ziel sollte sein, die weiterreichenden Konventionen der Decent Work Agenda der ILO zu ratifizieren. 

Behauptung: „CETA bringt Verbesserungen im ArbeitnehmerInnen-Schutz“

In CETA geht es lediglich um die Achtung, Förderung und Verwirklichung der grundlegendsten Rechte bei der Arbeit. Die Bestimmungen sind aber völlig unverbindlich, eine Sanktionierung ist nicht vorgesehen. Den Gewerkschaften ist es immer darum gegangen, keine leeren Lippenbekenntnisse zu produzieren, sondern die Rechte der ArbeitnehmerInnen auch durch Sanktionierungen durchsetzen zu können. Das muss auch für Freihandelsabkommen gelten.

Behauptung: „Mit CETA können Gewerkschaften künftig die beiden Regierungen zum Eingreifen zwingen“

In CETA ist eine Beratungsgruppe für Arbeit und nachhaltige Entwicklung vorgesehen, bei der u.a. Gewerkschaften und NGOs mitwirken. Die Möglichkeiten dieser Gruppe sind allerdings auf eine rein beratende Funktion beschränkt. Die Regierungen haben keinerlei Verpflichtung auf Geheiß von Gewerkschaften aktiv zu werden. Wenn Empfehlungen nicht eingehalten werden, gibt es keinerlei finanzielle Sanktionen oder sonstige Konsequenzen, das Mitwirkungsrecht der
Gewerkschaften ist also zahnlos.

Behauptung: „Mit CETA werden Standards ausdrücklich geschützt“

In CETA wird zwar von einem hohen Schutzniveau für „das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie Umwelt“ gesprochen, eine nähere Definition bleibt jedoch aus. Auch wenn die EU-Standards weiterhin bestehen bleiben, kann es mittel- bis langfristig zu einer Untergrabung kommen. Durch die niedrigeren Produktionsstandards und -kosten können langfristig kanadische, billigere Waren die europäischen ProduzentInnen unter Druck setzen.

Behauptung: „Das Vorsorgeprinzip wird in CETA berücksichtigt“

Das „Vorsorgeprinzip“ besagt, dass bei Vorliegen entsprechender Hinweise Maßnahmen zum Schutz von Mensch und Umwelt getroffen werden können, wenn eine Gefahr noch nicht mit letzter wissenschaftlicher Gewissheit belegt ist. Dieser Vorsorgegrundsatz ist im Europarecht verankert, findet in CETA jedoch keine Erwähnung. Im Gegenteil, es wird der sogenannte „wissenschaftsbasierte Ansatz“ verfolgt. Das bedeutet, dass handelsbeschränkende Regulierungen (z.B. Arbeitsschutzbestimmungen, Schutz der KonsumentInnen und der Umwelt) in der Regel auf Dauer nur dann zulässig sind, wenn eine gesicherte wissenschaftliche Grundlage besteht.

Behauptung: „Öffentliche Dienstleistungen sind aus CETA ausgenommen“

Bereits bei den umstrittenen Investitionsschutzbestimmungen zeigt sich: Öffentliche Dienstleistungen sind nicht aus dem Anwendungsbereich von CETA ausgenommen. Die damit eingeräumten Sonderklagerechte können somit dazu eingesetzt werden, öffentliche Interessen über den Hebel weit auslegbarer Investorenrechte unter Druck zu setzen (z.B. bei untersagten Preiserhöhungen). Das gilt selbst in sensiblen Bereichen wie z.B. Energie oder Wasserversorgung.

Behauptung: „In CETA gibt es keine Verpflichtungen, öffentliche Dienstleistungen zu liberalisieren“

In CETA kommt erstmals  in einem EU-Freihandelsabkommen der sogenannte
„Negativlistenansatz“ zur Anwendung. Damit geht CETA zunächst von der Grundregel aus, dass Beschränkungen des freien Marktzugangs und Wettbewerbs in allen Dienstleistungsbereichen verboten sind. Ohne umfassende und rechtssichere Ausnahmen darf nur immer weiter liberalisiert werden – deswegen wird auch vom Prinzip „Nenne oder verliere es“ gesprochen. Umso schwerer wiegt das Versäumnis, dass Leistungen der Daseinsvorsorge nicht komplett aus dem CETA-Vertrag herausgenommen worden sind. Stattdessen sind für Bereiche wie z.B. Abwasserentsorgung, Abfallwirtschaft, gemeinnütziger Wohnbau oder Energie gänzlich fehlende oder nur lückenhafte Ausnahmen anzutreffen. Dazu kommt: Auch das Risiko von Investitionsschutzklagen in der Daseinsvorsorge ist keineswegs gebannt.

Behauptung: „In CETA ist das Recht des Staates zur Regulierung explizit festgeschrieben“


Das Regulierungsrecht wird wohl an verschiedenen Stellen von CETA angesprochen, aber keinesfalls festgeschrieben. Es entspricht vielmehr einer Absichtserklärung und hat keinerlei rechtliche Wirkung. Dem Kapitel Investitionsschutz, das ausländischen Investoren privilegierte Schutzbestimmungen gewährt, ist eine Regulierungsklausel vorangestellt. Diese schreibt aber keinesfalls das staatliche Regulierungsrecht fest, sondern ermächtigt das Sonder(schieds)gericht, bei Streitigkeiten eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Somit liegt es bei dem Sondergericht und nicht etwa bei einem nationalen Gericht, zu urteilen, ob dem Investor durch staatliche Regulierungsmaßnahmen betriebliche Mehrkosten  entstanden sind bzw. seine Profite geschmälert wurden und daher der Staat Schadenersatz zu zahlen hat.

Behauptung: „CETA hat sich im letzten Jahr maßgeblich verbessert. Die gewerkschaftlichen
Kritikpunkte von damals haben heute keine Gültigkeit mehr.“


CETA gilt seit August 2014 als ausverhandelt, am Inhalt wurde daher seit über zwei Jahren  nichts mehr geändert, mit Ausnahme des Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahrens (ISDS). Trotz der Verbesserungen im Verfahrensrecht bei ISDS gelten aber weiterhin privilegierte Investitionsschutzrechte für multinationale Konzerne.

Behauptung: „Durch die Überarbeitung von CETA gibt es kein ISDS (Investor-State-DisputeSettlement) mehr. Das System der privaten Schiedsgerichte ist überwunden, es gibt einen rechtsstaatlichen und öffentlich-rechtlich organisierten Investitionsgerichtshof.“


Das ISDS wurde insofern überarbeitet, als dass am privaten ad hoc Schiedsgerichtsystem punktuelle Verfahrensverbesserungen vorgenommen wurden und das neue Sondergericht jetzt ICS (Investment Court System) heißen soll. Trotz einiger Änderungen und der Umbenennung bleiben die Kritikpunkte der AK und Gewerkschaften bestehen. Zwischen hochindustrialisierten, demokratischen Staaten, wie den EU-Mitgliedern und Kanada, besteht keinerlei Notwendigkeit vom privilegierten Investitionsschutz. Auch ist das Sondergericht ICS von seiner Zusammensetzung und Funktionsweise keinesfalls mit einem nationalen rechtsstaatlichen Gericht gleichzusetzen.

Behauptung: „Das ICS greift nicht in demokratische Entscheidungsprozesse ein“

Multinationale Konzerne können  mit CETA Staaten verklagen, wenn diese Gesetze verabschieden, die zu einem wirtschaftlichen Nachteil führen (z.B. Umweltstandards, Arbeits- und KonsumentInnen-Schutz). Die von bereits bestehenden Schiedsgerichten festgelegten Schadensersatzzahlungen, die die SteuerzahlerInnen aufzubringen haben, gehen in die Millionen und zusehends auch Milliarden Euro. Zudem schränkt das ICS den politischen Spielraum von Staaten immens ein: Wenn zu befürchten ist, dass bspw. bei einer Ausweitung von ArbeitnehmerInnenrechten ein internationaler Konzern klagt, wird sich eine Regierung sehr vorsichtig verhalten, überhaupt ein solches Gesetz zu verabschieden.

Behauptung: „Inländische Investoren sind in CETA ausländischen Investoren gleichgestellt“ 

Nur ausländische Unternehmen besitzen mit CETA das privilegierte Klagerecht, das sie bei staatlichen Regulierungen zu ihrem wirtschaftlichen Nachteil nutzen können. Der rechtliche Schutz in CETA geht weit über das übliche nationale Eigentumsrecht hinaus und reicht damit vom Zivilrecht über das allgemeine Verwaltungsrecht bis zum Sozial- und Steuerrecht. Somit kommt es zu einer Diskriminierung inländischer Investoren, die die Stütze des Arbeitsmarktes sind.

Behauptung: „Die Richter im ICS sind unabhängig und garantieren ein klares Schiedsverfahren“

Die fachliche und finanzielle Unabhängigkeit der RichterInnen des ICS ist keinesfalls gewährleistet. Sie rekrutieren sich aus den bereits heute in der Branche tätigen InvestitionsrechtsexpertInnen. Bei Zuwiderhandeln gegen einen Verhaltenskodex für die RichterInnen sind keine Sanktionen wie etwa Amtsenthebung vorgesehen. Die namentlich bekannten ICS-RichterInnen bekommen für ihre Verfügbarkeit eine geringe monatliche Entschädigungszahlung. Aber ihr eigentlicher Verdienst ergibt sich aus der Abwicklung eines Schiedsverfahrens: Die RichterInnen sind entsprechend dem Streitwert finanziell beteiligt. Somit haben die RichterInnen ein persönliches Interesse, einerseits viele Verfahren abzuwickeln, andererseits die Streitwerte möglichst hoch anzusetzen.