Eine Paralleljustiz für Konzerne - MIC

Die EU‐Kommission will Sonderklagerechte weiter einzementieren

Die Idee für den Mulitlateral Investemt Court, MIC entstand als Reaktion der EU‐Kommission auf die breite Kritik an privaten Schiedsgerichten für Konzernklagen in TTIP und CETA. Den Kritiker/innen soll mit dem seriösen Begriff des „Gerichtshofes“ („Investment Court“) der Wind aus den Segeln genommen werden.

Was ist der MIC und was für eine Funktion soll er erfüllen?

Vorrangig beinhaltet die Idee des MIC keinen Gerichtshof sondern eine multilaterale Konvention, in welcher der Verfahrensablauf der Investor‐Staat‐Klagen festgelegt wird. Der MIC soll dabei bestehende private Schiedsgerichte ersetzen. In zukünftigen EU‐Abkommen soll der MIC anstelle privater Schiedsgerichte verankert werden. Die rechtliche Basis für die Klagen bleiben weiterhin Investitionsabkommen zwischen zwei oder mehreren Staaten. Konzerne werden also weiterhin eine exklusive Möglichkeit für Klagen haben, wenn ihnen Gesetzesänderungen zum Wohle von Umwelt oder der Gesellschaft nicht passen.

Ist der MIC dann besser als private Schiedsgerichte?

Im Vergleich zu Investor‐Staat‐Klagen, wie sie in den älteren Investitionsabkommen enthalten sind (z.B. dem Energiecharta‐Vertrag), bringt der Vorschlag zwar kleine Verbesserungen im Prozess. So sollen etwa die Verfahren transparenter ablaufen und eine Berufung möglich sein. Der Vorschlag lenkt aber von den grundlegenden Problemen ab der Paralleljustiz für Konzerne ab. In vielen Ländern (Mexiko, Türkei, Peru, Italien, Philippinen) gibt es Bestrebungen, ganz auf darauf zu verzichten. Indien, Südafrika und Indonesien haben entsprechende Abkommen bereits gekündigt. Mit dem MIC sollen eine Debatte über ihre grundsätzliche Sinnhaftigkeit im Keim erstickt werden. Der MIC führt also insgesamt dazu, dass die ungerechten Sonderklagerechte ausgebaut und festgeschrieben anstatt abgeschafft werden.

Was sind die Probleme beim MIC?

Der MIC ändert nichts Grundlegendes an dem ungerechten System, das ausländische Investoren in hohem Maße bevorteilt.

  • Wie bei den privaten Schiedsgerichten können demokratische Entscheidungen für das öffentliche Wohl angegriffen werden
     
  • Wie bei den privaten Schiedsgerichten haben ausschließlich ausländische Investoren das Privileg, diesen Klageweg zu beschreiten, ohne dabei den nationalen Rechtsweg auszuschöpfen.
     
  • An den rechtlichen Grundlagen für Klagen ändert sich ebenfalls nichts. Es bleibt möglich, dass Unternehmen Staaten aufgrund von Gummiparagraphen wie „gerechte und billige Behandlung“ verklagen. Sie können dadurch hohe Entschädigungssummen für Maßnahmen erhalten, die Staaten, Bundesländer und Kommunen im Sinne des öffentlichen Interesses treffen.
     
  • Konzerne haben weitreichende Sonderrechte, bekommen aber keine entsprechendenPflichten auferlegt: Der Vorschlag der Kommission sieht keine Klagemöglichkeiten von Staaten oder Einzelpersonen vor, die sich gegen Umweltverbrechen oder Menschenrechtsverletzungen durch Investoren richten.

Wie ist der politische Stand?

Im Sommer 2016 hat die EU‐Kommission erstmals die Einrichtung eines Sonderjustizverfahrens für Konzerne (Multilateral Investment Court, MIC) vorgeschlagen. Im März 2018 haben die EU-Mitgliedsländer der EU‐Kommission dafür das Mandat erteilt.

Gegenwärtig versucht die Kommission dieses Vorhaben im Rahmen der UNCITRAL (United Nations Commission on International Trade Law) voranzubringen. Treffen der in Wien ansässigen UN-Organisation gibt es zweimal jährlich - abwechselnd in New York (Frühjahr) und Wien (Herbst).

Ziel der EU Kommission ist es, möglichst rasch konkrete Verhandlungen für den MIC zu starten. In den bisherigen Gesprächen wurden die Bedenken ad dem bestehenden ISDS‐System gesammelt und die jene Bedenken ausgewählt, über die man vertiefend diskutieren will bzw. für die man Lösungen finden will. Innerhalb der UNCITRAL‐Arbeitsgruppe gibt es aber keineswegs breite Unterstützung für die Vorschläge der EU‐Kommission. Länder wie Südafrika, Brasilien, Indonesien oder Indien machen eigene Vorschläge, die teilweise in eine ganz andere Richtung gehen. 

Die Kritik und der zivilgesellschaftliche Widerstand gegen Sonderklagerechte gehen daher weiter!