Die gestrige Einigung im EU-Wettbewerbsrat zur Dienstleistungsrichtlinie gibt für Attac wenig Anlass zur Freude: ?Es kann keine Rede davon sein, dass bei grenzüberschreitender Leistungserbringung nunmehr das Ziellandprinzip gilt?, so Petra Ziegler von Attac.
Attac kritisiert vor allem, dass der Text bei vielen Ausnahmen - etwa bei der Definition sozialer Dienstleistungen - äußerst schwammig bleibt. Für Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (etwa Wasserversorgung, Abfallentsorgung) gibt es nach wie vor keine generelle Ausnahme.
Die Mitgliedsstaaten haben ? so etwa der neue Artikel 16 vage - ?die freie Aufnahme und Ausübung der Dienstleistungserbringung zu gewährleisten?. Wie bisher wird im Einzelfall zu klären sein, ob eine Bestimmung eine?unzulässige Einschränkung? der Dienstleistungsfreiheit darstellt. Auflagen sind nur noch erlaubt wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Gesundheit oder des Umweltschutzes erfolgen. Das fällt klar gegenüber der bestehenden Regelung zurück. Zum Vergleich: Derzeit befindet der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtssprechung immerhin rund 30 Gründe für anerkennenswert.
Größtenteils unklar bleiben Kontrolle und Rechtsdurchsetzung: ?In Konsequenz werden einmal mehr an sich politische Entscheidungen an den EuGH delegiert?, so Ziegler abschließend.
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